Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 02.05.2011 - II-8 UF 21/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,20698
OLG Düsseldorf, 02.05.2011 - II-8 UF 21/11 (https://dejure.org/2011,20698)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.05.2011 - II-8 UF 21/11 (https://dejure.org/2011,20698)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Mai 2011 - II-8 UF 21/11 (https://dejure.org/2011,20698)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausnahmsweise keine Titulierung der Höhe des Aussetzungsbetrages, wenn aufgrund der Höhe der Unterhaltsverpflichtung die Versorgungskürzung in Höhe des vollen Kürzungsbetrages auszusetzen ist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 33; § 33 VersAusglG
    Anforderungen an die Titulierung des Aussetzungsbetrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1798
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 21.09.2010 - 2 UF 76/10

    Anpassung einer laufenden Versorgung im Hinblick auf die Aussetzung der Kürzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.2011 - 8 UF 21/11
    Bei einer Entscheidung über die Anpassung nach Rechtskraft nach § 33 VersAusglG muss die Höhe des Aussetzungsbetrages ausnahmsweise nicht tituliert werden, wenn aufgrund der Höhe der Unterhaltsverpflichtung die Versorgungskürzung in Höhe des vollen Kürzungsbetrages auszusetzen ist (entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 21.9.2010 - 2 UF 76/10).

    Abweichend von der vom OLG Hamm vertretenen Auffassung (OLG Hamm, Beschluss vom 21.09.2010 - 2 UF 76/10) hält der Senat die Angabe der Aussetzungshöhe aber immer dann für entbehrlich, wenn ein Anspruch auf Aussetzung in Höhe des vollen Kürzungsbetrages besteht.

  • OLG Hamm, 20.07.2011 - 12 UF 90/11

    Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt; Einzubeziehende Anrechte

    Der Senat folgt insoweit der Ansicht des OLG Düsseldorf (Beschl. vom 2.5.2011, 8 UF 21/11, FamRB 2011, 209), wonach bei Aussetzung in voller Höhe die Höhe des Aussetzungsbetrages nicht konkretisiert werden muss.
  • OLG Frankfurt, 02.02.2012 - 4 UF 261/10

    Kürzung einer laufenden Versorgung durch Versorgungsausgleich

    Die Kürzung ist daher in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, hier also derzeit in voller Höhe, für die Zukunft allerdings beschränkt auf den vereinbarten monatlichen Unterhalt von 1.270,- EUR (§ 33 Abs. 3 VersAusglG, vgl. zur Möglichkeit der Aussetzung der Kürzung um den vollen Kürzungsbetrag ohne die Titulierung eines konkreten Aussetzungsbetrags OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.5.2011, 8 UF 21/11, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   KG, 11.04.2011 - 17 UF 45/11   

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https://dejure.org/2011,16222
KG, 11.04.2011 - 17 UF 45/11 (https://dejure.org/2011,16222)
KG, Entscheidung vom 11.04.2011 - 17 UF 45/11 (https://dejure.org/2011,16222)
KG, Entscheidung vom 11. April 2011 - 17 UF 45/11 (https://dejure.org/2011,16222)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen im Interesse des Unterhaltsberechtigten eine erste Berufsausbildung abzuschließen; Zurechnung fiktiver Einkünfte bei Abbruch der ersten Berufsausbildung durch den Unterhaltspflichtigen vor planmäßigem Ende und nach Scheitern im ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kindesunterhalt - Zurechnung fiktiver Einkünfte

  • rechtsportal.de

    Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen; Zurechnung fiktiver Einkünfte bei Abbruch einer Ausbildung kurz vor Beendigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Azubi vergeigt Abschlussprüfung - Schuldet er einem nichtehelichen Kind Unterhalt, darf er keine neue Ausbildung beginnen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erstausbildung geht vor Unterhaltspflicht

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Obliegenheiten des barunterhaltspflichtigen Elternteils während seiner Erstausbildung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhaltspflichtiger muss Erstausbildung ernsthaft verfolgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1798
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.07.2003 - XII ZR 83/00

    Zurechnung fiktiven Arbeitseinkommens nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

    Auszug aus KG, 11.04.2011 - 17 UF 45/11
    Dabei wird seine Leistungsfähigkeit nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen und Vermögen bestimmt, sondern auch durch das von ihm unter zumutbarer Ausschöpfung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erzielbare Einkommen (vgl. BGH, FamRZ 2003, 1471; Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1603 Rn. 7).
  • BGH, 15.12.1993 - XII ZR 172/92

    Unterhaltspflicht eines in einer Umschulungsmaßnahme befindlichen, im

    Auszug aus KG, 11.04.2011 - 17 UF 45/11
    Denn der Erwerb einer beruflichen Qualifikation durch den Unterhaltsberechtigten liegt im wohlverstandenen eigenen Interesse des Unterhaltsberechtigten, da eine abgeschlossene Berufsausbildung eine weitaus bessere Gewähr für eine nachhaltige Sicherung des Kindesunterhalts bietet, als wenn der Pflichtige gezwungen wäre, den notwendigen Unterhalt durch ungelernte Tätigkeiten oder Gelegenheitsarbeit zu erwirtschaften (vgl. BGH, FamRZ 1994, 372 [bei juris Rz. 19]; OLG Hamm, FamRZ 2006, 726 [bei juris Rz. 22]; AG Wedding, FamRZ 1991, 481 [LS] sowie Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1603 Rn. 22).
  • BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82

    Unterhaltspflicht - Wiederheirat - Elternteil

    Auszug aus KG, 11.04.2011 - 17 UF 45/11
    Die Auferlegung einer Unterhaltslast stellt, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, eine zulässige Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar, soweit und solange die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 68, 256 = FamRZ 1985, 143; bei juris Rz. 49).
  • OLG Hamm, 01.06.2005 - 11 UF 34/05

    Interesse des Unterhaltspflichtigen an der erstmaligen Erlangung einer

    Auszug aus KG, 11.04.2011 - 17 UF 45/11
    Denn der Erwerb einer beruflichen Qualifikation durch den Unterhaltsberechtigten liegt im wohlverstandenen eigenen Interesse des Unterhaltsberechtigten, da eine abgeschlossene Berufsausbildung eine weitaus bessere Gewähr für eine nachhaltige Sicherung des Kindesunterhalts bietet, als wenn der Pflichtige gezwungen wäre, den notwendigen Unterhalt durch ungelernte Tätigkeiten oder Gelegenheitsarbeit zu erwirtschaften (vgl. BGH, FamRZ 1994, 372 [bei juris Rz. 19]; OLG Hamm, FamRZ 2006, 726 [bei juris Rz. 22]; AG Wedding, FamRZ 1991, 481 [LS] sowie Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1603 Rn. 22).
  • OLG Hamm, 21.04.1997 - 4 UF 441/96

    Anspruch eines ehelichen Kindes auf Kindesunterhalt; Auswirkungen von

    Auszug aus KG, 11.04.2011 - 17 UF 45/11
    Die Darlegungs- und Beweislast liegt freilich, in entsprechender Anwendung der diesbezüglichen Grundsätze beim Ausbildungsunterhalt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1998, 767 [bei juris Rz. 11]) beim Antragsgegner; von ihm sind die Gründe für das Nichtbestehen der Abschlussprüfung umfassend darzulegen.
  • AG Berlin-Wedding, 20.09.1990 - 12 C 219/90

    Zulässigkeit einer Unterbrechung der Alimentezahlungen eines

    Auszug aus KG, 11.04.2011 - 17 UF 45/11
    Denn der Erwerb einer beruflichen Qualifikation durch den Unterhaltsberechtigten liegt im wohlverstandenen eigenen Interesse des Unterhaltsberechtigten, da eine abgeschlossene Berufsausbildung eine weitaus bessere Gewähr für eine nachhaltige Sicherung des Kindesunterhalts bietet, als wenn der Pflichtige gezwungen wäre, den notwendigen Unterhalt durch ungelernte Tätigkeiten oder Gelegenheitsarbeit zu erwirtschaften (vgl. BGH, FamRZ 1994, 372 [bei juris Rz. 19]; OLG Hamm, FamRZ 2006, 726 [bei juris Rz. 22]; AG Wedding, FamRZ 1991, 481 [LS] sowie Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1603 Rn. 22).
  • KG, 31.03.2023 - 16 WF 19/23

    Darlegungslast des Unterhaltsschuldners in Bezug auf den rechtzeitigen Eingang

    Das wiederum könnte dazu führen, dass dem Unterhaltspflichtigen ein Einkommen, welches er bei entsprechender Anstrengung und gemäß seinen Fähigkeiten unschwer hätte erzielen können, fiktiv zugerechnet wird (vgl. beispielsweise KG, Beschluss vom 11. April 2011 - 17 UF 45/11, FamRZ 2011, 1798 oder KG, Beschluss vom 29. April 2013 - 17 UF 8/13, JAmt 2013, 483 [Rz. 13]) mit der Folge, dass schlussendlich doch eine Verpflichtung zur Zahlung möglicherweise ähnlich derjenigen aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss erfolgen könnte.
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 24.03.2011 - 9 UF 117/10   

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https://dejure.org/2011,14018
OLG Brandenburg, 24.03.2011 - 9 UF 117/10 (https://dejure.org/2011,14018)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.03.2011 - 9 UF 117/10 (https://dejure.org/2011,14018)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. März 2011 - 9 UF 117/10 (https://dejure.org/2011,14018)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1798
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

    Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.2011 - 9 UF 117/10
    30 Für seine die Sicherung des Mindestunterhaltes nach § 1612a BGB betreffende Leistungsunfähigkeit ist der Unterhaltspflichtige in vollem Umfange darlegungs- und beweisbelastet (BGH FamRZ 2002, 536 ff; st. Rspr. des Senats, Brandenburgisches OLG FamRZ 2008, 2304 m.w.N. zur Senatsrechtsprechung).

    Auch für seine fiktive Leistungsunfähigkeit bzw. die Einhaltung der an die gesteigerte Erwerbsobliegenheit zu stellenden Anforderungen ist der Verpflichtete in vollem Umfange darlegungs- und beweisbelastet (BGH FamRZ 2002, 536 ff; Brandenburgisches OLG NJW-RR 2009, 150).

  • OLG Brandenburg, 07.02.2008 - 9 UF 157/07

    Unterhaltsanspruch des minderjährigen unverheirateten Kindes: Ausländischer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.2011 - 9 UF 117/10
    30 Für seine die Sicherung des Mindestunterhaltes nach § 1612a BGB betreffende Leistungsunfähigkeit ist der Unterhaltspflichtige in vollem Umfange darlegungs- und beweisbelastet (BGH FamRZ 2002, 536 ff; st. Rspr. des Senats, Brandenburgisches OLG FamRZ 2008, 2304 m.w.N. zur Senatsrechtsprechung).

    Insbesondere der bloße Hinweis auf den Bezug von Arbeitslosengeld II ist nicht ausreichend, um der Darlegungslast zu genügen (OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 2304; FamRZ 2007, 72, 73; NJW-RR 2005, 949).

  • BGH, 09.07.2003 - XII ZR 83/00

    Zurechnung fiktiven Arbeitseinkommens nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.2011 - 9 UF 117/10
    Ein gegenüber minderjährigen Kindern Unterhaltsverpflichteter muss seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage bestmöglich einsetzen und ist verpflichtet, alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen und auch einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung in Kauf zu nehmen, um tendenziell ein die Zahlung des Mindestunterhalts sicherstellendes Einkommen zu erzielen (BVerfG, FamRZ 2010, 793; BGH FamRZ 2003, 1471, 1473).
  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3031/08

    Verletzung der Garantie der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.2011 - 9 UF 117/10
    Ein gegenüber minderjährigen Kindern Unterhaltsverpflichteter muss seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage bestmöglich einsetzen und ist verpflichtet, alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen und auch einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung in Kauf zu nehmen, um tendenziell ein die Zahlung des Mindestunterhalts sicherstellendes Einkommen zu erzielen (BVerfG, FamRZ 2010, 793; BGH FamRZ 2003, 1471, 1473).
  • OLG Brandenburg, 17.03.2005 - 9 UF 148/04

    Anforderungen an die Darlegung der Leistungsunfähigkeit durch den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.2011 - 9 UF 117/10
    Insbesondere der bloße Hinweis auf den Bezug von Arbeitslosengeld II ist nicht ausreichend, um der Darlegungslast zu genügen (OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 2304; FamRZ 2007, 72, 73; NJW-RR 2005, 949).
  • BVerfG, 08.07.2005 - 1 BvR 1078/05

    Keine Grundrechtsverletzung bei Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.2011 - 9 UF 117/10
    Die Zurechnung real erzielbarer Einkünfte bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheiten ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG FamRZ 2005, 1893; Brandenburgisches OLG FamRZ 2007, 1336 f. m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 26.03.2007 - 9 WF 35/07

    Prozesskostenhilfe; Unterhaltsabänderungsklage: Darlegungspflicht des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.2011 - 9 UF 117/10
    Die Zurechnung real erzielbarer Einkünfte bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheiten ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG FamRZ 2005, 1893; Brandenburgisches OLG FamRZ 2007, 1336 f. m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 26.07.2006 - 9 UF 69/06

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.2011 - 9 UF 117/10
    Insbesondere der bloße Hinweis auf den Bezug von Arbeitslosengeld II ist nicht ausreichend, um der Darlegungslast zu genügen (OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 2304; FamRZ 2007, 72, 73; NJW-RR 2005, 949).
  • OLG Brandenburg, 03.03.2008 - 9 UF 16/08

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.2011 - 9 UF 117/10
    Auch für seine fiktive Leistungsunfähigkeit bzw. die Einhaltung der an die gesteigerte Erwerbsobliegenheit zu stellenden Anforderungen ist der Verpflichtete in vollem Umfange darlegungs- und beweisbelastet (BGH FamRZ 2002, 536 ff; Brandenburgisches OLG NJW-RR 2009, 150).
  • OLG Bremen, 16.12.2016 - 4 UF 91/16

    Kindesunterhalt: Wirksamkeit des Abschlusses von Rückübertragungsvereinbarungen

    Für seine die Sicherung des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB betreffende Leistungsunfähigkeit sowie für die Einhaltung der an die gesteigerte Erwerbsobliegenheit i.S.d. § 1603 Abs. 2 BGB zu stellenden Anforderungen ist der Unterhaltspflichtige in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet (BGH, FamRZ 2014, 637; 2002, 536; OLG Brandenburg, FamFR 2011, 223; OLG Bremen, a.a.O.).
  • OLG Schleswig, 13.04.2012 - 10 UF 324/11

    Einsatz einer Abfindung zur Sicherstellung des Mindestunterhalts minderjähriger

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete zum Zeitpunkt des Zuflusses des Vermögens unter Umständen damit rechnen musste, leistungsunfähig zu werden (vgl. OLG Köln, FamRZ 2006, S. 809 ; OLG Brandenburg, FamFR 2011, S. 223).
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Rechtsprechung
   VG München, 29.03.2011 - M 5 K 10.4285   

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https://dejure.org/2011,62269
VG München, 29.03.2011 - M 5 K 10.4285 (https://dejure.org/2011,62269)
VG München, Entscheidung vom 29.03.2011 - M 5 K 10.4285 (https://dejure.org/2011,62269)
VG München, Entscheidung vom 29. März 2011 - M 5 K 10.4285 (https://dejure.org/2011,62269)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Versorgungsbezüge; Kürzung; Versorgungsausgleich; Tod der ausgleichsberechtigten Person vor Rentenbezug

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1798
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

    Auszug aus VG München, 29.03.2011 - M 5 K 10.4285
    Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten genügt diese Regelung, um eine unverhältnismäßige Kürzung in dem Sinn auszuschließen, dass eine spürbare Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten dem Ausgleichsberechtigten nicht angemessen zugute kommt (grundlegend: BVerfG vom 28.2.1980, BVerfGE 53, 257/302 f, 307 f.; vom 5.7.1989, BVerfGE 80, 297/313; vom 9.11.1995, a.a.O.).

    Denn diese Regelung schafft einen Ausgleich des Interesses der Allgemeinheit (insb. der Versichertengemeinschaft), die mit einer Härteregelung zu erwartenden Mehrkosten für die Versicherungsträger in Grenzen zu halten, und des Ausgleichsverpflichteten, nicht einer spürbaren Kürzung der Versorgungsbezüge unterworfen zu sein, die dem Ausgleichsberechtigten nicht angemessen zugute kommt (vgl. zum Ganzen: BVerfG vom 5.7.1989, a.a.O., S. 308 ff.).

    Das ist verfassungsrechtlich insbesondere mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes/GG (der die gleiche Funktion übernimmt, die außerhalb des Beamtenverhältnisses Art. 14 Abs. 1 GG zukommt, vgl. hierzu BVerfG vom 5.7.1989, a.a.O.) wie auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht zu beanstanden.

    Der Gesetzgeber darf daher bei dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen, die zur konkreten Ausgestaltung einer Härtefallregelung im Versorgungsausgleich führen, die Interessen der Versichertengemeinschaft (beim Versorgungsbezug: der steuerfinanzierten Versorgungsträger) berücksichtigen und eine schematische, generalisierende Regelung treffen (vgl. BVerfG vom 5.7.1989, a.a.O., S. 308 ff.).

    Wenn der Gesetzgeber diese Lösung für den Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Versichertengemeinschaft und des Ausgleichsverpflichteten vorgibt, so liegt das innerhalb des weiten Spielraums des Gesetzgebers, den das Bundesverfassungsgericht diesem für die Grenzen bei der nachträglichen Anpassung ("Rückabwicklung") des Versorgungsausgleichs gezogen hat (ausdrücklich: BVerfG vom 5.7.1989, a.a.O., S. 309).

    Wenn dieser Umstand im Rahmen einer Härteklausel als zeitliche Grenze für den Wegfall der Kürzung bestimmt wird, ist das angesichts der Einbindung der Berechtigung des einzelnen Versicherten in das soziale Leistungssystem, das auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft beruht (BVerfG vom 28.2.1980, a.a.O., S. 292 f.; vom 5.7.1989, a.a.O., S. 312), nicht unverhältnismäßig.

    Der Fall des Versorgungsbezugs eines Beamten bedingt keine großzügigere Ausgestaltung einer Härterregelung, da die grundsätzliche Interessenlage die gleiche ist (BVerfG vom 5.7.1989, a.a.O., 314).

  • BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

    Auszug aus VG München, 29.03.2011 - M 5 K 10.4285
    Auch der Gesichtspunkt, dass die Regelung des Versorgungsausgleichsgesetzes durch die Anknüpfung der Geltung des Gesetzes an einem bestimmten Stichtag (hier: Antragstellung ab dem 1.9.2009, § 49 VersAusglG) auch bereits in der Vergangenheit begonnene Kürzungsfälle erfasst ("tatbestandsmäßige Rückanknüpfung", vgl. Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 9. Auflage 2007, RdNrn. 68 f. zu Art. 20; vgl. BVerfG vom 20.6.2006, NVwZ 2006, 1280 - zu Art. 33 Abs. 5 GG), bedingt keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Denn zum einen ist ein Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften - hier der vollständigen Rückabwicklung nach § 4 VAHRG - nicht geschützt, zum anderen führt die Einschränkung des Wegfalls der Versorgungskürzung beim vorzeitigen Tod der ausgleichsberechtigten Person nicht zu unzumutbaren Belastungen des Ausgleichsverpflichteten (vgl. BVerfG vom 20.6.2006, a.a.O.).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus VG München, 29.03.2011 - M 5 K 10.4285
    Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten genügt diese Regelung, um eine unverhältnismäßige Kürzung in dem Sinn auszuschließen, dass eine spürbare Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten dem Ausgleichsberechtigten nicht angemessen zugute kommt (grundlegend: BVerfG vom 28.2.1980, BVerfGE 53, 257/302 f, 307 f.; vom 5.7.1989, BVerfGE 80, 297/313; vom 9.11.1995, a.a.O.).

    Wenn dieser Umstand im Rahmen einer Härteklausel als zeitliche Grenze für den Wegfall der Kürzung bestimmt wird, ist das angesichts der Einbindung der Berechtigung des einzelnen Versicherten in das soziale Leistungssystem, das auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft beruht (BVerfG vom 28.2.1980, a.a.O., S. 292 f.; vom 5.7.1989, a.a.O., S. 312), nicht unverhältnismäßig.

  • BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich

    Auszug aus VG München, 29.03.2011 - M 5 K 10.4285
    Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Belastungen erscheint die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG aus verfassungsrechtlicher Sicht - auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung - vertretbar, unabhängig davon, ob aus der Versicherungsanwartschaft bereits eine Rente geleistet wird oder nicht (BVerfG vom 9.11.1995, NVwZ 1996, 584; BVerwG vom 24.11.1994, BVerwGE 97, 124; OVG RhPf vom 19.12.1990, NVwZ-RR 1991, 374).

    Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten genügt diese Regelung, um eine unverhältnismäßige Kürzung in dem Sinn auszuschließen, dass eine spürbare Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten dem Ausgleichsberechtigten nicht angemessen zugute kommt (grundlegend: BVerfG vom 28.2.1980, BVerfGE 53, 257/302 f, 307 f.; vom 5.7.1989, BVerfGE 80, 297/313; vom 9.11.1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.12.2004 - 2 C 68.03

    Kürzung; - der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich; für - zuständiger

    Auszug aus VG München, 29.03.2011 - M 5 K 10.4285
    Sinn der Regelung ist, dass der Dienstherr die Versorgungslast nicht teilweise doppelt tragen soll, da er zum einen dem Rentenversicherungsträger, bei dem Versorgungsanwartschaften begründet worden sind, die Aufwendungen zu erstatten hat (vgl. hierzu §§ 225 Abs. 1 Satz 1, 290 SGB VI sowie die Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs/Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung), zum anderen die Versorgungslast des ausgleichspflichtigen Beamten zu tragen und im Fall der erneuten Eheschließung Versorgungsansprüche für eine hinterbliebene Ehefrau aus dieser weiteren Ehe zu erfüllen hat (vgl. BVerwG vom 16.12.2004, BVerwGE 122, 301/304; vom 22.1.1987, NJW 1987, 1566; Schmalhofer / Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG - Ergänzungsband I, RdNrn. 63 ff. zu § 57).
  • BSG, 12.12.2006 - B 13 R 33/06 R

    Versorgungsausgleich - Rückausgleichsanspruch - keine Anwendung der

    Auszug aus VG München, 29.03.2011 - M 5 K 10.4285
    Verstarb die ausgleichsberechtigte Person vor einem Rentenbezug, so fiel nach § 4 Abs. 1 VAHRG die Kürzung der Versorgungsbezüge rückwirkend weg, der ausgleichspflichtige Versorgungsempfänger hatte einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes/VwVfG bzw. der gleichlautenden Regelungen der Länder (vgl. OVG RhPf vom 16.7.2004, FamRZ 2005, 373; im Rentenrecht: BSG vom 12.12.2006, FamRZ 2007, 815; vgl. auch Brudermüller in Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, RdNr. 6 zu § 4 VAHRG, abgedruckt als Anhang I zu § 1587b BGB).
  • BVerwG, 24.11.1994 - 2 C 14.93

    Beamtenrecht - Versorgungsausgleich - Versetzung in Ruhestand - Dienstunfähigkeit

    Auszug aus VG München, 29.03.2011 - M 5 K 10.4285
    Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Belastungen erscheint die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG aus verfassungsrechtlicher Sicht - auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung - vertretbar, unabhängig davon, ob aus der Versicherungsanwartschaft bereits eine Rente geleistet wird oder nicht (BVerfG vom 9.11.1995, NVwZ 1996, 584; BVerwG vom 24.11.1994, BVerwGE 97, 124; OVG RhPf vom 19.12.1990, NVwZ-RR 1991, 374).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.07.2004 - 2 A 10137/04

    Kürzung von Versorgungsbezügen bei Tod eines Versorgungsausgleichsberechtigten,

    Auszug aus VG München, 29.03.2011 - M 5 K 10.4285
    Verstarb die ausgleichsberechtigte Person vor einem Rentenbezug, so fiel nach § 4 Abs. 1 VAHRG die Kürzung der Versorgungsbezüge rückwirkend weg, der ausgleichspflichtige Versorgungsempfänger hatte einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes/VwVfG bzw. der gleichlautenden Regelungen der Länder (vgl. OVG RhPf vom 16.7.2004, FamRZ 2005, 373; im Rentenrecht: BSG vom 12.12.2006, FamRZ 2007, 815; vgl. auch Brudermüller in Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, RdNr. 6 zu § 4 VAHRG, abgedruckt als Anhang I zu § 1587b BGB).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.1990 - 2 A 12089/90

    Kürzung der Versorgungsbezüge; Anwartschaft; Quasi-Splitting; Gesetzliche

    Auszug aus VG München, 29.03.2011 - M 5 K 10.4285
    Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Belastungen erscheint die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG aus verfassungsrechtlicher Sicht - auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung - vertretbar, unabhängig davon, ob aus der Versicherungsanwartschaft bereits eine Rente geleistet wird oder nicht (BVerfG vom 9.11.1995, NVwZ 1996, 584; BVerwG vom 24.11.1994, BVerwGE 97, 124; OVG RhPf vom 19.12.1990, NVwZ-RR 1991, 374).
  • VG München, 07.08.2012 - M 5 K 11.3211

    Antrag; Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge; Anpassung;

    Insoweit werde auf das Urteil des VG München vom 29. März 2011 (Az.: M 5 K 10.4285) verwiesen.

    Die Kürzungsbeträge aus der Versorgung fließen dem Rentenversicherungsträger jedoch gerade nicht zu, sondern beruhen auf § 57 BeamtVG und sollen die Belastung des Dienstherrn verringern (vgl. VG München vom 29.3.2011, M 5 K 10.4285 m.w.N.).

    Hierzu wird auf die umfassenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 29. März 2011 (a.a.O.) verwiesen.

  • VG Berlin, 24.09.2013 - 28 K 80.11

    Rechtmäßigkeit der Regelungen des VersAusglG §§ 37 Abs 1, 38 Abs 2, 34 Abs 3 bei

    Es erscheint verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zwingend geboten, eine Rückabwicklung des gesamten Versorgungsausgleichs für den Fall des Todes des Ausgleichsberechtigten vor Leistungsbezug vorzusehen (vgl. auch Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/10144, S. 76; LSG Saarland, Urteil vom 29. März 2012 - L 1 R 78/11 -, juris, Rn. 22; VG München, Urteil vom 29. März 2011 - M 5 K 10.4285 -, juris, Rn. 26).
  • VG Neustadt, 12.03.2014 - 1 K 600/13

    Rückwirkende Aufhebung der Kürzung von Versorgungsbezügen wegen

    Daher handle es sich bei den Kürzungsbeträgen nicht um Beiträge im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusgIG (vgl. BT-Drucksache 16/10144, S. 76; VG München, Urteil vom 29. März 2011 - M 5 K 10.4285 - juris).

    Hier schließt sich das Gericht wiederum den Ausführungen im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie den Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2013, a.a.O.; VG Trier, Urteil vom 31. Januar 2012 - 1 K 1349/11; VG München, Urteile vom 7. August 2012 - M 5 K 11.3211 und vom 29. März 2011 - M 5 K 10.4285; VG Düsseldorf, Urteile vom 25. Januar 2013 - 13 K 6193/12 und vom 28. Dezember 2012 - 23 K 6741/11 sowie des VG Ansbach, Urteil vom 1. Februar 2011 - AN 1 K 10.02237; alle juris zur Verfassungskonformität der Gesetzeslage an.

  • VG München, 08.08.2013 - M 12 K 13.826

    Ruhestandsbeamter; Versorgungsausgleich (Rückgängigmachung); Verfassungsmäßigkeit

    Die Kürzungsbeträge aus der Versorgung fließen dem Rentenversicherungsträger jedoch gerade nicht zu, sondern beruhen auf § 57 BeamtVG und sollen die Belastung des Dienstherrn verringern (vgl. VG München v. 29.3.2011, M 5 K 10.4285 ).
  • VG Münster, 27.07.2012 - 3 K 1335/11

    Aufhebung der Kürzung des Anrechts eines geschiedenen Ehemannes aufgrund des

    vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989, a.a.O., S. 308 und VG München, Urteil vom 29. März 2011 - M 5 K 10.4285 -, veröffentlicht bei juris.
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 16.06.2011 - 18 UF 107/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,25619
OLG Stuttgart, 16.06.2011 - 18 UF 107/11 (https://dejure.org/2011,25619)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.06.2011 - 18 UF 107/11 (https://dejure.org/2011,25619)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Juni 2011 - 18 UF 107/11 (https://dejure.org/2011,25619)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Beschränkung der Kürzung des Versorgungsausgleichs in § 33 VersAusglG

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 32; VersAusglG § 33
    Beschränkung der Kürzung des Versorgungsausgleichs gem. § 33 VersAusglG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1798
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 271/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen der Aussetzung einer durch den

    Der Senat hält vielmehr an der eindeutigen Gesetzeslage fest, wonach eine Kürzung der Aussetzung der Versorgung außerhalb der Regelsicherungssysteme nicht in Betracht kommt (ebenso BVerwG FamRZ 2012, 1565; OLG Köln FamRZ 2012, 1569; OLG Hamm Beschluss vom 17. Mai 2011 - 1 UF 192/10 - juris; OLG Stuttgart Beschluss vom 20. Juni 2011 - 18 UF 107/11 - juris; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 3; Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein/Gutdeutsch/Wagner Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 8. Aufl. Kap. 7 Rn. 224; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Kap. VI Rn. 502).
  • OLG Schleswig, 30.04.2012 - 12 UF 29/12

    Zulässigkeit der Anpassung von Anrechten nach Rechtskraft der Entscheidung über

    bb) Die Auffassung des Senats, dass eine Beschränkung der anpassungsfähigen Anrechte auf solche der Regelsicherungssysteme den Vorgaben der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entspricht, wird in der Literatur weitgehend geteilt (Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rdnr. 1200; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rdnr. 928 und 934; Rehme, FuR 2008, 474 ff.; an der Verfassungsgemäßheit zweifelnd MünchKomm/Gräper, 5. Aufl., § 32 VersAusgIG, Rdnr. 6; Palandt/Brudermüller, BGB , 71. Aufl., § 32 VersAusgIG, Rdnr. 1; Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl., § 32 VersAusgIG, Rdnr. 1; Wiek in Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 4.Aufl., § 32 VersAusgIG, Rdnr. 3; Bergner, ZRP 2008, 211 ff., 213; ohne durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken dagegen OLG Hamm, Beschluss vom 17. Mai 2011-1 UF 192/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 18 UF 107/11; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. November 2011 - 21 BV 11.151; Gutdeutsch/Wagner in Handbuch Fachanwalt Familienrecht, 8. Aufl., 7. Kapitel, Rdnr. 224; Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 32 VersAusgIG Rdnr. 3).

    cc) Die Beschränkung der anpassungsfähigen Rechte auf solche aus den Regelsicherungssystemen kann eine Rechtfertigung nicht darin finden, dass es sich bei diesen Versorgungssystemen um die grundlegenden Säulen der Alterssicherung handele und den Zusatzversorgungen eine vergleichbare existenzielle Bedeutung nicht zukomme (so aber OLG Hamm, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 1 UF 192/11, Rdnr. 24, zitiert nach [...]) oder dass die Regelsicherungssysteme die existenzielle Lebensgrundlage für die Versorgungsempfänger und die von ihnen wirtschaftlich abhängigen Unterhaltsberechtigten darstelle, während die zusätzlichen Versorgungssysteme - noch - lediglich eine über die Grundsicherung hinausgehende Lebensstellung ermöglichen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 18 UF 107/11, Rdnr. 20, zitiert nach [...]).

  • OLG Frankfurt, 27.05.2014 - 2 UF 252/12

    Versorgungsausgleich: Anwendung des § 19 VersAusglG auf unverfallbare

    3 - 6 zu § 32 VersAusglG, a.A. BGH, Beschluss vom 7. November 2012 zu XII ZB 271/12; BGH, Beschluss vom 6. März 2013 zu XII ZB 271/11; BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2012 zu 8 B 6/12; OLG Köln, Beschluss vom 8. Dezember 2011 zu 27 UF 174/11; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Mai 2011 zu 1 UF 192/19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Juni 2011 zu 18 UF 107/11), nach der Betriebsrenten nicht anpassungsfähige Anrechte darstellen, kann nicht durch eine erweiternde analoge Anwendung des § 28 VersAusglG mit der Folge begegnet werden, dass grundsätzlich eine Verlagerung des Ausgleichszeitpunktes auf den Renteneintritt des Berechtigten erfolgt.
  • BVerwG, 31.05.2012 - 8 B 6.12

    Altersvorsorge, ergänzende; Anpassung; Anrechte; Bezirksschornsteinfegermeister;

    Mit der die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bejahenden Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 18 UF 107/11 - juris Rn. 18 f.) setzt er sich nicht auseinander.
  • OLG Hamm, 25.01.2013 - 10 UF 278/11

    Berücksichtigung des Kapitalverzehrs zwischen Ehezeitende und Rechtskraft des

    Schließlich schließt der Senat sich der Entscheidung des BGH an, wonach die Begrenzung der Aussetzung auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Beschluss vom 07.11.2012, XII ZB 271/12, zit. nach juris, Tz. 14; ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.06.2011, 18 UF 107/11, zit. nach juris, Tz. 1 9 f.; OLG Köln FamRZ 2012, 1569; OLG Hamm FamFR 2012, 108; Gutdeutsch in BeckOK, BGB, Stand 01.08.2012, § 32 VersAusglG Rdnr. 4).
  • KG, 02.11.2012 - 13 UF 132/12

    Zugehörigkeit des Verfahrens gem. § 33 VersAusglG zum Scheidungsverbund

    Dazu gehört nicht die Versorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, da es sich hierbei um eine privatrechtlich organisierte betriebliche Altersversorgung handelt und die Versorgungen, bei denen eine Kürzung aufgeführt werden kann, in § 32 VersAusglG abschließend aufgeführt sind (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8.12.2011, 27 UF 174/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.6.2011, 18 UF 107/11; OLG Celle, Beschluss vom 29.05.2012, 10 UF 279/11, abgedruckt in FamRZ 2012, 351; vgl. auch BGH aaO.; BT-Drucks. 16/10144 S 71/72).
  • OLG Köln, 08.12.2011 - 27 UF 174/11
    Der Senat sieht jedenfalls keine Veranlassung, die Verfassungswidrigkeit anzunehmen und das Verfahren gem. Art. 100 GG dem BVerfG vorzulegen (ebenso OLG Stuttgart - 18 UF 107/11 - B. vom 16.06.2011 = juris Rn 8).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.06.2011 - 2 WF 126/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,79389
OLG Hamm, 08.06.2011 - 2 WF 126/11 (https://dejure.org/2011,79389)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.06.2011 - 2 WF 126/11 (https://dejure.org/2011,79389)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - 2 WF 126/11 (https://dejure.org/2011,79389)
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Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1798
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